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Instandhaltungsrücklage muss in angemessener Höhe angesammelt werden

In einer Eigentümergemeinschaft mit einem Mehrheitseigentümer (fünf von neun Einheiten) verhinderte der Mehrheitseigentümer eine Beschlussfassung des Inhalts, dass die Instandhaltungsrücklage aufgestockt wird. Einer der unterlegenen Eigentümer focht diesen Beschluss beim Amtsgericht an und hatte Erfolg. Das Amtsgericht ersetzte durch sein Urteil den ursprünglich nicht gefassten Beschluss mit dem vorgeschlagenen Inhalt.

Es führte aus, dass zwar grundsätzlich der Eigentümergemeinschaft bezüglich der genauen Höhe der Instandhaltungsrücklage ein weites Ermessen zusteht.

Die Ansammlung einer Instandhaltungsrücklage sei aber eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung, und ob Beschlüsse dieser Anforderung entsprechen, kann gerichtlich überprüft werden.

Vorliegend befand das Gericht, dass die Instandhaltungsrücklage, mit der sämtliche Kosten kleiner und großer Instandsetzungen einer Wohnanlage gedeckt werden soll, deutlich zu niedrig war. Das Gericht bezog sich bei der Bemessung der Höhe der Rücklage auf die Regelungen des Sozialen Wohnungsbaus. Dort beträgt die Instandhaltungspauschale für solche Bauten, die im Jahr der Bemessung weniger als 22 Jahre alt sind, 7,10 €/m²/Jahr und für solche, die weniger als 32 Jahre alt sind, 11.50 €/m²/Jahr.

Diese Beträge sind als das absolute Minimum für die Bemessung der Höhe der Rücklage für Wohnungseigentumsgemeinschaften heranzuziehen.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, da bei fehlender Instandhaltungsrücklage in ausreichender Höhe ggf. Sonderumlagen vereinbart werden müssen, wenn nicht die Gemeinschaft bereits ausreichende Instandhaltungsrücklage n gebildet hat. Diese Sonderumlagen sind dann anteilig von den einzelnen Eigentümern zu erbringen, wobei es geschehen kann, dass der eine oder andere Eigentümer finanziell überfordert ist und seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Die sich daraus ergebenden Folgen sind unbedingt zu vermeiden.

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