Die EU-ErbVO
Die EU-ErbVO ist am 16.08.2012 in Kraft getreten
Sie gilt in allen EU-Staaten außer in Dänemark, Irland und Großbritannien. Sie gilt auch im Verhältnis zu Staatsangehörigen oder Ansässigen außerhalb der teilnehmenden Staaten.
Nach einer Übergangszeit von drei Jahren wurde die EU-ErbVO in allen Mitgliedstaaten ab dem 17.08.2015 verbindlich.
Eine wichtige Änderung ist die Anknüpfung des Erbstatuts an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes (Art. 21 EU-ErbVO). Bis zum 16.08.2015 wurde an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft. Bei der Bestimmung des Anknüpfungsmerkmals „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und zum Todeszeitpunkt vorzunehmen.
Um die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt zu vermeiden, kann der Erblasser eine Rechtswahl gemäß Art. 22 EU-ErbVO treffen und die Erbfolge dem Recht des Staates unterstellen, dem er zum Zeitpunkt der Rechtswahl angehört. D.h. der Erblasser wird dann weiterhin nach seinem Heimatrecht beerbt.